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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: 2 N 2/06
Rechtsgebiete: VwGO, GG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 N 2/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 07. April 2006 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 08.03.2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
Der Antragsteller bemüht sich um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller Zweitstudienbewerber sei.
Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur (beantragten) Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: Beschluss des Senats vom 18.12.1999 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525).
Der Senat teilt die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung des Antragstellers, dass er sich zumutbarerweise nicht auch auf das möglicherweise Jahre beanspruchende Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss. Unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist es nicht gerechtfertigt, einem Zweitstudienbewerber für Jahre die Chance auf einen Studienplatz zu verwehren, indem bereits der Anordnungsgrund für eine (vorläufige) Zulassung zum Studium verneint wird. Wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung meint, ein Hauptsacheverfahren könne "zeitgleich" mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden, so berücksichtigt er dabei - abgesehen von der Frage der praktischen Realisierbarkeit - nicht, dass eine einstweilige Anordnung zugunsten eines Studienbewerbers diesem auch sofort zu einem Studienplatz verhilft, während ein entsprechendes Urteil erst noch rechtskräftig werden müsste.
Soweit in der Beschwerdebegründung der Beschluss des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 - erwähnt wird, ist anzumerken, dass es dabei um einen anderen Sachverhalt gegangen ist. Der betreffende Studienbewerber hatte es "versäumt, das ihm Mögliche zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können", indem er den Antrag erst nach Vorlesungsbeginn gestellt hatte. Nur deshalb ist der Anordnungsgrund verneint worden. Außerdem konnte sich der säumige Studienbewerber für das folgende Semester (rechtzeitig) erneut um eine einstweilige Anordnung bemühen, was dem Zweitstudienbewerber, folgte man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wiederum in Ermangelung eines Anordnungsgrundes verwehrt wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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